Ein Beitrag von Ulrich Bock, Geschäftsführer der EM Global Service.
Wer weiß denn heute noch, dass am Ende des zweiten Weltkriegs der Handel mit Goldmünzen verboten war? Seit dem 15. Oktober 1954 ist der Handel mit Goldmünzen für Bewohner der Bundesrepublik wieder erlaubt.
Am 12. Juni 1956 wurde auch die Einfuhr von Goldmünzen freigegeben, und ab 1. April 1957 können Goldbarren wieder frei gehandelt werden. Die letzte Beschränkung, das Ausfuhrverbot für Gold, wurde am 7. Februar 1959 aufgehoben. Nach dem letzten Kriege dauerte es in der Bundesrepublik also fast 15 Jahre bis die Beschränkungen aufgehoben wurden. Auch nach der heutigen Rechtslage wäre solche Gesetze denkbar, sind aber eher unwahrscheinlich.
Goldbarren als standardisierte Ware
Goldbarren werden von Privatleuten und Firmen zur Geldanlage gefragt. Barrengold wird in Größen zu 12 500 g, 1000 g, 500 g, 100 g und 50 g gehandelt. Goldbarren haben einen Feingoldgehalt von 9999,9/1000, sie bestehen also praktisch aus reinem Gold.
Barrengold für Notenbanken
Abgesehen von den vielfältigen gewerblichen Zwecken, spielt Barrengold im internationalen Zahlungsbilanzausgleich der Notenbanken untereinander eine Rolle. Diese legten früher bei ihren Transaktionen den von den Vereinigten Staaten garantierten Preis von 35 $ je Troy-Unze (= 31,104 g) zugrunde. Daneben besteht und bestand ein freier Goldpreis, der — je nach dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage an den Goldmärkten. Der wichtigste Markt für Barrengold ist London.
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