Identifizierung – Schritt 1/3

Durch die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) ist die Verwahrung von Edelmetallen in Liechtenstein vollumfänglich dem Sorgfaltspflichtgesetz (Art 3 Abs 1 Bst v SPG) unterstellt. Dies bedeutet, dass Sie sich uns gegenüber identifizieren müssen, um eine Geschäftsbeziehung mit uns einzugehen. Die Identifizierung erfolgt in nur drei Schritten und ist in wenigen Minuten abgeschlossen – das erspart Ihnen den Gang zum Notar oder Einwohnermeldeamt.

Schritt 1: Um Ihre Identifizierung erfolgreich zu starten, benötigen wir ein paar persönliche Daten von Ihnen.

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