Identifizierung
Durch die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) ist die Verwahrung von Edelmetallen in Liechtenstein vollumfänglich dem Sorgfaltspflichtsgesetz (Art 3 Abs 1 Bst v SPG) unterstellt.
Unsere zukünftigen Kunden können sich hier Online identifizieren, das erspart Ihnen den Gang zum Notar oder Einwohnermeldeamt der in diesen Tagen nicht immer unkompliziert ist.
Zur Identifizierung sollten Sie diese Webseite auf einem Mobiltelefon oder Pad (mit Kamera) aufrufen.
Um die Identifikation erfolgreich durchzuführen, benötigen Sie: